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Die Satzung §1 Der Verein führt den Namen "regio-consult- Initiatives Entwicklungsmanagement e.V." §2 Zweck des Vereins ist die Unterstützung einer ganzheitlichen regionalen Entwicklung von Wirtschaft, Arbeitsmarkt und sozialem Lebensraum der dazu erforderlichen Infrastrukturen und der Bildung. Er versteht sich als Mittler zwischen wissenschafticher Forschung und regionaler Entwicklungspraxis und verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Seine Ziele verwirklicht der Verein über Arbeits- und Forschungsgruppen und andere geeignete Organisationsformen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Regionalentwicklung“ zur Förderung regionaler Projekte. § 3 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist formlos einzureichen. § 4 Die Mitgliedschaft endet:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. § 5 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 6 Organe des Vereins sind:
§7 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann ein Vereins- oder Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer berufen oder abberufen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §8 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§9 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschrieben. §10 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. § 11 Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. § 12 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 13 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. § 14 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Parchim, den 28.Juni 2005 |
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