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Die Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "regio-consult- Initiatives Entwicklungsmanagement e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Parchim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung einer ganzheitlichen regionalen Entwicklung von Wirtschaft, Arbeitsmarkt und sozialem Lebensraum der dazu erforderlichen Infrastrukturen und der Bildung. Er versteht sich als Mittler zwischen wissenschafticher Forschung und regionaler Entwicklungspraxis und verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Förderung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt durch
    • Projekt- und Kooperationsentwicklung
    • Stärkung, Erhaltung und Gründungsbegleitung regionaler Unternehmen
    • Aufbau und Erweiterung der Wertschöpfungsketten
    • die konzeptionelle Entwicklung von Wertschöpfungsketten auf der Grundlage regionaler Produktions- und Dienstleistungsabläufe sowie die Vorbereitung für deren Realisierung
    • Integration und Koordinierung gemeinsamer Projekte des ersten und zweiten Arbeitsmarktes
    • Arbeitsvermittlung/ PSA
    • Organisation und Durchführung von Weiterbildungen
    • Reintegration von:
      • Langzeitarbeitslosen
      • Jugendlichen
      • Personen mit Handicaps und/oder
      • Strafgefangene und Probanden der Bewährungshilfe in die Arbeitswelt
    • Projekte zur nachhaltigen Entwicklung von Direktvermarktungsstrukturen
    • Zugang zu neuen/ überregionalen Märkten
    • Investoren- und Niederlassungsakquiese
    • Stärkung der regionalen Identität und Verbesserung des Image der Landwirtschaft
    • Modellvorhaben
    • Information und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Förderung von Forschungs- und Projektaktivitäten zur Mobilisierung von Wirtschaftskreisläufen in der Region und darüber hinaus.

Seine Ziele verwirklicht der Verein über Arbeits- und Forschungsgruppen und andere geeignete Organisationsformen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Regionalentwicklung“ zur Förderung regionaler Projekte.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist formlos einzureichen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann ein Vereins- oder Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer berufen oder abberufen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§8
Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beschaffung von Finanzmitteln

§9
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschrieben.

§10
Die Mitgliederversammlung
 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
    Geschäftsjahr; Endgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
    Vorstandes
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Entlastung des Vorstandes

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 11
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Parchim, den 28.Juni 2005

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